Was wird unter Integration verstanden: „Integration bedeutet Zugang zu Informationen, Kenntnisse der Sitten und Gewohnheiten (Kultur) des Umfeldes, sich zurechtfinden im Alltag und Anerkennung der Persönlichkeit. Integration hat die positive Einbindung aller Gesellschaftsmitglieder zum Ziel. Die Migranten bringen ihre eigene Kultur und Lebensweise mit in ihr Einwanderungsland und bereichern die dortigen Sitten und Bräuche. Die Begegnungen führen zu einer gegenseitigen Bereicherung.“
Der Verein "Langnau Interkulturell" befolgt mit dem Café International, dem Interkulturellen Frauentreff, dem Deutschkonversationskurs und der Begegnungsgruppe den Zweck, den Kontakt zwischen engagierten Menschen aus Langnau und Menschen ausländischer Herkunft zu fördern und sich gegenseitig zu unterstützen (z.B. Projekt Tandem).
Vorstand
Der neue Vorstand ist wie folgt zusammengesetzt:
Funktion | Name | Gruppe |
Präsidentin | Regula Cermak | Interkultureller Frauentreff |
Vizepräsidentin | Ursula Kläntschi | Café International / Deutschkonversationskurs |
Kassier | Markus Waber | |
Sekretärin | Elisabeth Wüthrich | |
Beisitzerinnen | Margaritha Blaser | |
Franziska Steiner | Café International | |
Claudia Herren | Interkultureller Frauentreff | |
Peter Kläntschi | Interkultureller Männertreff |
Statuten
Statuten
des Interkulturellen Frauentreffs „Frauen begegnen Frauen“, Langnau im Emmental, gegründet als Verein am 5. Dezember 2011, in Langnau i.E..
Diese Statuten des Vereins „Langnau Interkulturell“, Langnau im Emmental gelten ab
30. Juni 2016 und ersetzen die bisherigen vom 5. Dezember 2011.
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Langnau Interkulturell“ - im Folgenden als der Verein bezeichnet/genannt - besteht ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in 3550 Langnau i. E.
Art. 2 Zweck
Der Verein befasst sich mit Aufgaben und Themen, die in erster Linie der lokalen Bevölkerung und Menschen mit Migrationshintergrund zu Gute kommen und ihnen so ein gutes Zusammenleben und eine Integration erleichtern.
Dem Verein gehören folgende Gruppen an:
- Das Café International
- Der Interkulturelle Frauentreff
- Der Interkulturelle Männertreff (seit Ende 2017)
- Der Deutschkonversationskurs
So wie weitere dem Vereinszweck entsprechende Gruppen
Art. 3 Rechtssitz
- Rechtsdomizil des Vereins ist Langnau i. E.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit mündlich oder schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Das Mitglied hat an der nächsten Hauptversammlung ein Rekursrecht.
Art. 5 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied wird über das Vereinsprogramm informiert.
Alle Mitglieder sind berechtigt, die Behandlung von Geschäften an der Hauptversammlung zu beantragen. Die Begehren sind spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt (Ausnahme gemäss Art. 68 ZGB).
Art. 6 Die Organe
- Die Hauptversammlung
- Der Vereinsvorstand
- Das Rechnungsprüfungsorgan
Art. 7 Die ordentliche Hauptversammlung
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr jedes Jahres statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 9 bezeichneten Geschäfte.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern müssen 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden.
Jede statutengemäss einberufene HV ist beschlussfähig. Nicht traktandierte Geschäfte, mit Ausnahme der Vereinsauflösung, können rechtmässig behandelt und beschlossen werden, wenn die anwesenden Stimmberechtigten ausnahmslos zustimmen.
Art. 8 Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangen. Für die ausserordentliche Hauptversammlung gilt Art. 7 Abs. 2 analog.
Art. 9 Die Geschäfte der Hauptversammlung sind in der Regel
- Genehmigung des Protokolls der letzten HV
- Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidentin
- Mutationen und Ehrungen
- Jahresrechnung und Bericht des Rechnungsprüfungsorgans
- Mitgliederbeitrag und Budget
- Tätigkeitsprogramm
- Verschiedenes
- Wahlen (gemäss Art. 10) der Mitglieder des Vorstandes mit den jeweiligen Ressorts, des Präsidenten/der Präsidentin, und der Kontrollstelle
Art. 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus je einem Mitglied der in Art. 2 erwähnten Gruppen.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
Im Vorstand sind folgende Ressorts besetzt:
- PräsidentIn
- VizepräsidentIn
- SekretärIn
- KassierIn
- BeisitzerInnen
Art. 11 Aufgaben des Vorstandes
Allgemein
- Behandelt alle Begehren und Anregungen/Anliegen der Mitglieder
- Bereitet die Hauptversammlung vor
- Koordiniert bei Bedarf die Tätigkeiten der verschiedenen Gruppen
- Ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Werbung, Triage bei Anfragen)
- Der Vorstand entscheidet über die Verteilung grösserer Zuwendungen an die einzelnen Gruppen
- Führt ein Mitgliederverzeichnis
PräsidentIn
- Vertritt den Verein
- Leitet die Hauptversammlungen und die Vorstandssitzungen
- Gibt den Stichentscheid, wenn bei Abstimmungen/Wahlen Stimmengleichheit herrscht
VizepräsidentIn
- Vertritt den/die PräsidentIn in allen Funktionen, Rechten und Pflichten
SekretärIn
- Führt das Protokoll der Hauptversammlungen und der Vorstandssitzungen
- Fasst Korrespondenz ab
- Führt das Mitgliederverzeichnis, sofern dies nicht durch den/die KassierIn oder eine andere Person des Vorstands gemacht wird
KassierIn
- Inkasso der Mitgliederbeiträge
- Verwaltet das Vermögen des Vereins „Langnau Interkulturell“
- Fordert die Jahresabschlüsse der einzelnen Gruppen zuhanden der Buchhaltung an
- Schliesst die Rechnung ab und veranlasst die Revision
- Bereitet das Budget in Absprache mit dem Vorstand vor
- Führt das Mitgliederverzeichnis, sofern dies nicht einer anderen Person übertragen ist
Rechtsverbindliche Kollektivunterschrift haben der/die PräsidentIn mit dem/der SekretärIn oder KassierIn. Im Rechnungswesen besteht für den/die KassierIn und den/die PräsidentIn Einzelunterschrift.
Art. 12 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen; die Höhe wird jeweils von der Hauptversammlung festgelegt
- Ertrag aus dem Vereinsvermögen
- Verschiedene Einnahmen und Spenden
Die einzelnen Gruppen verwalten ihre Finanzen in eigener Verantwortung, sowohl Einnahmen, Ausgaben als auch Budget und Rechnung.
Art. 13 Rechnungsprüfungsorgan
Das Rechnungsprüfungsorgan besteht aus zwei Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen. Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen haben die Rechnung des Vereins und der einzelnen Gruppen zu prüfen und zuhanden der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Bei Unregelmässigkeiten ist der Vorstand sofort zu informieren. Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden durch die Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
Art. 14 Ausgaben ausserhalb des Budgets
Der Vorstand hat im Einzelfall eine Ausgabenkompetenz von Fr. 1‘000.--.
Art. 15 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. (Art. 75 a ZGB)
Der Verein haftet nicht für Schulden der einzelnen Gruppen.
Art. 16 Revision der Vereinsstatuten
Zur Teil- oder Totalrevision der Statuten bedarf es an der Hauptversammlung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4-Mehrheit, der an der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Zudem finden die Art. 76 bis 78 ZGB Anwendung. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mehrheit der Hauptversammlung über die Zuwendung des allfälligen Vereinsvermögens an eine steuerbefreite Institution. Der Vorstand hat mindestens zwei Vorschläge zu unterbreiten.
Art. 18 Gültigkeit der Statuten
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die ausserordentliche Hauptversammlung vom 30. Juni 2016 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene des Interkulturellen Frauentreffs „Frauen begegnen Frauen“ vom 5. Dezember 2011.
Die Präsidentin | Die Sekretärin |
Regula Cermak | Elisabeth Wüthrich |
3550 Langnau i.E., 09.07.2016